Informationen zur Verpackungslizenz
Was Sie alles tun müssten
Viele unserer Waren sind im Dualen System lizenzpflichtig. Die Lizenzgebühren sind i.d.R. vom "Inverkehrbringer", also von Ihnen, zu entrichten. Die damit verbundenen Auflagen sind vielfältig und verursachen insbesondere bei kleineren Betrieben oft überproportional viel Aufwand.
Eine Registrierung bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" (LUCID) ist ebenso nötig wie eine Anmeldung bei einem der Dualen Systeme (es gibt mehrere!), um die Verpackungsmengen und -arten am Jahresende zu melden und die Lizenzgebühren letztendlich zu zahlen.
ACHTUNG! - Bei LUCID müssen Sie sich in jedem Fall und selbst registrieren, auch wenn wir die Lizenzgebühren für Sie abrechnen.
Selbstverständlich besitzen wir eine pflichtgemäße Registrierung bei LUCID unter Nr. DE1625626975179
Erläuterungen der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" (Auszüge)
Die Registrierungspflicht trifft jeden, der eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt (im Gesetz „systembe-teiligungspflichtige Verpackung“ genannt), in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (im Gesetz „Hersteller“ genannt).
Registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist danach:
- wer eine leere Verpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit einer Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer)
- wer verpackte Ware, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt (Importeur); dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
- Grundsätzlich gilt: wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, ist „Importeur“.
- wer im Versandhandel eine Versandverpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Versandhändler bzw. Online-Händler)
- bei Serviceverpackungen ist auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung ausnahmsweise auch der Produzent/Erstinverkehrbringer der leeren Verpackung registrierungspflichtig
- Kein registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist, wer eine Verpackung produziert und nur als leere Verpackung in Verkehr bringt.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, z.B. die Brötchentüte beim Bäcker, die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher.
Weitere Beispiele hierfür sind:
- Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
- Becher für Kaltgetränke
- Automatenbecher
- Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
- Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
- Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
- Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
- Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
- Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
- Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
- Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
- Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
- Tragetaschen aller Art
- Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
- Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
- Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.
Links mit weiteren Informationen
Homepage Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister